(Stand März 2004)
Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten entsprechend für die Rechtsgeschäfte der Tochtergesellschaften (verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG), soweit diese durch den Einkauf der Messe Frankfurt GmbH wahrgenommen werden.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für diese und alle zukünftigen Bestellungen ausschließlich diese Bedingungen. Entgegenstehende Verkaufs-, Leistungs- und/oder Lieferbedingungen von Auftragnehmern /Dienstleistern binden die Messe Frankfurt GmbH auch dann nicht, wenn diese diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferungen / Leistungen vorbehaltlos entgegennimmt.
1. Bestellungen
(1) Bestellungen mit dem Auftragnehmer/Dienstleister (im weiteren AN genannt) bedürfen der Schriftform und erfolgen durch den Einkauf der Messe Frankfurt GmbH (im weiteren MF genannt).
(2) Die in der Bestellung angegebene Bestell-Nr. und Positions-Nr. ist bei der weiteren Korrespondenz (z.B. Auftragsbestätigung, Rechnung, Lieferschein) anzugeben.
(3) Die Bestellung wird verbindlich, wenn ihr ein gleichlautendes Angebot vorausging, wenn der AN sie binnen zwei Wochen schriftlich bestätigt oder innerhalb dieser Frist liefert oder leistet. Ein verspäteter Eingang der Bestätigung berechtigt die MF zum Widerruf der Bestellung.
(4) Die Preise gelten als Festpreise. Die Baisse-Klausel ist vereinbart. Die Preisstellung des AN ist jeweils frei Bestimmungsort, einschließlich sachgemäßer Verpackung, sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wurde.
(5) Bei Beauftragung ohne vorherige schriftliche Preisvereinbarung mit dem Einkauf der MF behält sich die MF das Rücktrittsrecht vor, falls der vom AN anzugebende Preis die Zustimmung der MF nicht findet.
(6) Sofern zur Durchführung der Bestellung und nach Abstimmung mit der MF seitens des AN Subunternehmer beauftragt werden, so sind diese Leistungen durch den AN zu berechnen. Rechnungen des Subunternehmers werden nicht akzeptiert.
(7) Abweichende Auftragsbestätigungen des AN sind dem Einkauf der MF gesondert gekennzeichnet zur schriftlichen Genehmigung einzureichen.
(8) Der in der Bestellung festgelegte Preis darf ohne vorherige Zustimmung durch die MF vom AN nicht erhöht werden.
(9) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die MF berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Rücktritt vom Vertrag durch die MF ausgesprochen, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von der MF bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der der MF entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
(10) Die Ausarbeitung von Angeboten, Zeichnungen und Plänen durch den AN erfolgt unentgeltlich, sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wurde.
2. Lieferungen; Leistungen
- Die in den Bestellpositionen angegebenen Liefer- / Leistungstermine sind verbindlich.
- Lieferungen verstehen sich "eintreffend" an der angegebenen Lieferadresse. Bei Lieferungen ist ein Lieferschein mit der Angabe der Bestellnummer und Anlieferadresse beizufügen. Bei Leistungen hat der AN einen Leistungsnachweis nach Vorgabe der MF auszufüllen und von dieser abzeichnen zu lassen.
(3) Die MF übernimmt keine irgendwie geartete Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden aus Anlass von Schadensfällen auf dem Messegelände, den dazugehörigen Parkplätzen, in den Ausstellungshallen oder sonstigen Gebäuden, mit Ausnahme von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung.
(4) Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder von ihm eingebrachte Sachen der MF oder Dritten entstehen.
(5) Zur Absicherung der sich aus dieser Haftungsübernahme ergebenden Risiken ist der AN verpflichtet, Versicherungen in ausreichender Höhe und Umfang abzuschließen. Die MF hat das Recht, entsprechende Nachweise zu erhalten.
(6) Der AN trägt bei der Lieferung die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch die MF an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
3. Mängelrüge/Gewährleistungen
(1) Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Zu liefernde Maschinen, Anlagen und andere technische Arbeitsmittel, Waren jeglicher Art sowie Leistungen müssen mangelfrei sein, den jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden, allgemein anerkannten Regeln oder Technik sowie den Arbeitsschutzvorschriften, allen gerichtlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen, den der Fachverbände und sonstigen Unfallverhütungsvorschriften und anderen Sicherheitsbestimmungen, hier insbesondere den entsprechenden Vorschriften der EU entsprechen. Außerdem müssen sie mit allen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen so ausgestattet sein, dass von ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung für die MF und Dritte keinerlei Gefahren ausgehen. Sie müssen ferner dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
(2) Die Verpflichtung der MF zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt ausnahmslos in allen Fällen erst dann, wenn die Ware und die in der Bestellung geforderten Dokumente an dem von der MF vorgeschriebenen Bestimmungsort eingegangen sind.
(3) Bei Lieferungen mit vereinbarter Montage und Inbetriebnahme und bei Dienstleistungen beginnt die Verpflichtung der MF erst mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung. Mängelrügen müssen innerhalb eines Monats nach Lieferung oder Leistung erfolgen.
(4) Der AN hat bei allen Leistungen, insbesondere bei Dienstleistungen, Leistungsnachweise, Materialscheine u.ä. auszustellen. Diese werden nur anerkannt, wenn sie von einem Empfangs- und Zeichnungsberechtigten der MF nach erbrachter Leistung unverzüglich und ohne Einschränkungen unterschrieben sind.
(5) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
(6) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich der MF zu. Dem AN steht das Recht zu, die von der MF gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern.
(7) Sollte der AN trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht der MF in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
(8) Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(9) Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrenübergang).
(10) Bei Rechtsmängeln stellt der AN die MF außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
(11) Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche der Messe Frankfurt instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der AN unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
(12) Rügen wegen versteckter Mängel müssen innerhalb eines Monats nach deren Entdeckung erhoben werden. Der AN übernimmt für seine Lieferung oder Leistung von dem Zeitpunkt an, an dem die Rügepflicht der MF beginnt, für die Dauer 2 Jahren die Gewähr dafür, dass an dem gelieferten Gegenstand oder an der erbrachten Leistung keine Mängel auftreten und die vereinbarte Beschaffenheit vorhanden ist.
(13) Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um diejenigen Zeiträume, während derer der Liefergegenstand infolge von Mängeln nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Gewährleistung auf Ersatzstücke und durchgeführte Nachbesserungsarbeiten.
4. Rückgriff
(1) Entstehen der MF infolge der mangelhaften Lieferung oder Leistung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Abnahme, so hat der AN diese Kosten zu tragen.
(2) Nimmt die MF von ihr hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom AN gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen der MF gegenüber der Kaufpreis gemindert oder die MF in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich die MF den Rückgriff gegenüber dem AN vor, wobei es für die Mängelrechte der MF einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
(3) Die MF ist berechtigt, vom AN Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die die MF im Verhältnis zu ihren Kunden zu tragen hatte, weil dieser gegen die MF einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
(4) Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 3 Absatz 9 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffer 4 Absatz 2 und 3 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die MF die von ihrem Kunden gegen die MF gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
5. Höhere Gewalt; Lösungsrecht
(1) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen die MF
- unbeschadet ihrer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs der MF zur Folge haben.
(2) Die MF hat das Recht sich einseitig vom Vertrag zu lösen, wenn Fremdveranstaltungen (=Konzerte oder Messen von Dritten) von Dritten unerwartet abgesagt oder verlegt werden. Das Lösungsrecht erstreckt sich auf die Lieferungen und Leistungen, welche mittel- oder unmittelbar mit der abgesagten oder verlegten Veranstaltung in Zusammenhang stehen. Ausgenommen von dem Lösungsrecht sind Dauerschuldverhältnisse.
6. Rechnung und Zahlung
(1) Bestellkonforme Rechnungen werden, Wareneingang bzw. erbrachte Leistung vorausgesetzt, nur anerkannt, wenn sie bei der von der MF in der Bestellung genannten Abteilung eingehen. Außerdem müssen die Rechnungen von der Firma gestellt werden, an die die Bestellung gerichtet war und die unter Kap. 1 genannten Referenzdaten der Bestellung enthalten. Rechnungen dürfen nicht den Waren beigefügt sein oder bei Leistungen der anfordernden Abteilung übergeben werden.
Die Rechnungen benötigt die MF in 2-facher Ausfertigung.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Rechnungen nach 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto bezahlt. Maßgebend für die Zahlungsfrist und von ihr abhängiger Abzüge ist der Tag des Eingangs der Ware bzw. der Abnahme der Werkleistung oder - nach Wahl der MF - der Tag des Eingangs der Rechnung. Rechnungen über Teillieferung oder -leistungen werden nur anerkannt, wenn die Teillieferung oder -leistung und deren in-Rechnung-stellen vorher schriftlich mit dem Einkauf der MF vereinbart wurde.
(3) Die MF zahlt einmal pro Woche die zu diesem Zahlungstermin fälligen Rechnungen. Eine dadurch bedingte eventuelle Fristüberschreitung beeinträchtigt nicht das Recht des Bestellers auf Skontoabzug.
7. Fertigungsmittel
8. Urheberrecht
An Planungen, Konzeptionen, Wort-, Bildentwürfe, Texte, Entwicklungsergebnisse, Programme, Zeichnungen und/oder Unterlagen jedweder Art und an den durch den AN erbrachten Leistungen bezüglich des jeweiligen Anfrage- bzw. Auftragsinhaltes überträgt der AN und /oder Ersteller sämtliche Urheberrechte, unter Einschluss der Nutzungs- und Änderungsbefugnis mit dem Recht zur Weiterübertragung an die MF.
9. Schutzrechte
Der AN haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der angebotenen Gegenstände oder Leistungen Patente und/oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt die MF von jeglicher diesbezüglicher Haftung frei und hat der MF alle aus einer evtl. Verletzung von Schutzrechten entstehenden Schäden unter Einschluss der Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.
10. Leistungsort
Leistungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Lieferanschrift.
11. Allgemeine Bestimmungen
(1) Erfüllungsort, Ort des Gefahren- und Kostenübergangs für beide Teile ist der jeweils von der MF vorgegebene Anlieferort.
(2) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Es bleibt den Parteien jedoch vorbehalten für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen den jeweils für die andere Partei gültigen Gerichtsstand zu wählen.
(3) Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen der MF und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Anderslautende, widersprechende von den vorgenannten Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers - soweit sie nicht im Rahmen dieser Beauftragung festgelegt sind - entfalten in keinem Falle Wirksamkeit.
(5) Die personenbezogenen Daten des AN werden entsprechend §§ 28 und 29 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
(6) Änderungen oder Ergänzungen der Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, gleiches gilt für das Schriftformerfordernis selbst.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere Bestimmungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entsprechen.
Stand März 2004
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